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Handelsregister ArtikelDieser Artikel bezieht sich auf das Handelsregister in der Bundesrepublik Deutschland. Für Österreich und die Schweiz siehe bitte Handelsregister (Österreich) und Handelsregister (Schweiz) .
Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis, das sämtliche Kaufleute in dem Bezirk des Registergerichts (Amtsgericht desselben Ortes wie das übergeordneten Landgerichts, § 8 HGB, § 125 FGG) verzeichnet.
Das Registerrecht gehört zu dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Das Handelsregister besteht aus zwei Abteilungen: Die Abteilung A enthält die Personengesellschaften und Einzelkaufleute sowie die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Abteilung B die Kapitalgesellschaften. Die Anmeldung zur Eintragung oder Löschung erfolgt in amtlich beglaubigter Form. Die Änderungen (sowie Eintragungen und Löschungen) werden in dem Bundesanzeiger und in der Regel in einer örtlichen Tageszeitung bekanntgegeben.
Das Handelsregister enthält Angaben zu den Inhaber(n), Geschäftsführern wie Vorständen und Vertretern der Geschäftsleitung, wie Prokuristen, dem Eigenkapital und den Gesellschaftern. Die Jahresabschlüsse und Geschäftsberichte sind dem Registergericht ebenfalls einzureichen.
HGB § 15 (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/hgb/__15.html) - Publizität des Handelsregister - Eintragung der Vertretungsverhältnisse
Die Informationen zu dem Handelsregister können elektronisch geführt und abgerufen werden.
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- § 8 HGB (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/hgb/__8.html)
- § 125 FGG (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/fgg/__125.html)
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